Satzung - Vestischer Steno-Club E. V.



§ 1 Name und Sitz 


Der Verein führt den Namen "Vestischer Steno-Club E. V.".


Der Verein ist Mitglied im Verband für Informationsverarbeitung NRW E. V.


Gründungstag ist der 18. Dezember 1991.


Der Sitz des Vereins ist Recklinghausen.


§ 2 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck des Vereins


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.


Zweck des Vereins ist die Erziehung, Volks- und Berufsbildung.


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Deutschen Einheitskurzschrift, des Tastschreibens und der Textverarbeitung zur persönlichen und beruflichen Entwicklung.


Zum Zwecke der Förderung und Verbreitung der Deutschen Einheitskurzschrift, des Tastschreibens und der Textverarbeitung werden Fortbildungs­möglichkeiten zur Vorbereitung auf nationale und internationale Leistungsschreiben angeboten. Er verfolgt berufsfördernde und jugendpflegerische Ziele. Er führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch.


§ 4 Selbstlose Tätigkeit


(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Mittelverwendung


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.



§ 6 Verbot von Begünstigungen

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.




§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft


Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.


Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.


Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.


Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.


Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 9 Beiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.


§ 10 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.


§ 11 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.


Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Mitgliederversammlung kann auch als virtuelle Versammlung oder als Hybrid-Veranstaltung (Kombination von Präsenz- und Online-Versammlung) durchgeführt werden. Welche Form stattfinden soll, gibt der Vorstand bei der Einladung bekannt.


Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.


Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich (Brief, E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.


Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.


Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.


Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.


Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.


Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.


Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.


Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.


Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und dem Jugendleiter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten.


Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der Kassenführer, als deren Vertreter der Schriftführer oder als deren Vertreter der Jugendleiter die Leitung des Vereins.


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.


Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.


Wiederwahl ist zulässig.


Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.


§ 13 Kassenprüfung


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.


Wiederwahl ist zulässig.


§ 14 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband für Informationsverarbeitung NRW E. V., der es un­mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


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Anmerkung:

Diese Satzung verwendet das generische Maskulinum. Weibliche und diverse Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint.


Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.09.2021 in Recklinghausen beschlossen.